Herzlich Willkommen

in unserem Bereich für Rentner

Sie möchten Ihre Rente bei uns beantragen oder haben Fragen zu Ihrem laufenden Rentenbezug? Auf unserer Internetseite finden Sie erste Antworten.

 

Und falls mal eine Frage unbeantwortet bleibt, können Sie uns gerne anrufen oder eine E-Mail schreiben, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Rente beantragen

Sie möchten Ihre Rente beantragen?

Bitte füllen Sie unseren Rentenantrag komplett aus, unterschreiben diesen und fügen die notwendigen Unterlagen bei. Um eine zeitgerechte Bearbeitung zu gewährleisten, bitten wir die vollständigen Unterlagen ca. 3 Monate vor gewünschtem Rentenbeginn zuzusenden. Die Unterlagen können Sie uns gerne eingescannt per E-Mail übermitteln (bitte denken Sie daran, die Dateien ggf. zu verschlüsseln).

 

Bei Versand per Post bitten wir, die Unterlagen in DIN A4-Format und nicht geheftet einzureichen. Sollte Ihr Rentenantrag verspätet bei uns eintreffen, erhalten Sie selbstverständlich rückwirkend (unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen) zu Ihrem gewünschten Rentenbeginntermin die Rente gezahlt.

 

 

 Formular Antrag auf Rentenzahlung

Zahlung der Rente

Jeden Monat pünktlich auf Ihrem Konto

Zu Beginn Ihrer Rente erhalten Sie von uns einen Rentenbescheid, in dem die Leistungshöhe und die wichtigen Informationen rund um Ihre Rente zusammengefasst sind. 

 

Die Rentenzahlungen der Philips Pensionskasse (VVaG) erfolgen monatlich im Voraus.

 

Wenn Sie in einem Staat leben sollten, dessen Zahlungsverkehr nicht im SEPA-Raum liegt, überweisen wir Ihnen Ihre Rente selbstverständlich gerne auch auf Bankkonten außerhalb des SEPA-Raumes. 

 

Etwaige zusätzlich anfallende Gebühren werden gemäß Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Leistungsempfängern in Rechnung gestellt.

Steuern und Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5

Wir liefern die Daten für Ihre Steuererklärung!

Die Renten der Philips Pensionskasse (VVaG) sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuern werden allerdings nicht direkt von der Philips Pensionskasse (VVaG) einbehalten. Die Besteuerung erfolgt über Ihre jährliche Einkommensteuererklärung. Dazu erhalten Sie von uns zu Beginn Ihrer Rentenzahlung und bei Änderungen der Rentenhöhe eine sogenannte Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 EStG. Die in dieser Mitteilung aufgeführten Werte übertragen Sie in Ihre Einkommensteuererklärung (die Mitteilung muss nur auf Verlangen der Finanzbehörde vorgelegt werden). Die Daten aus der Leistungsmitteilung werden von uns parallel an die Finanzämter gemeldet.

 

Ein unverbindlicher Erläuterungshinweis kann Ihnen weiterhelfen:

 

 Link zum Dokument

Wie sind die Renten zu versteuern?

 

Leistungen, die sich aus steuerfrei eingebrachten oder riestergeförderten Beiträgen ergeben, sind nachgelagert voll zu versteuern.

 

Leistungen aus pauschal oder individuell versteuerten Beiträgen sind nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern.

Die Höhe des Ertragsanteils hängt von Ihrem vollendeten Lebensalter beim Renteneintritt ab und ist in § 22 EStG geregelt:

Vollendetes Lebensalter beim RenteneintrittErtragsanteil in %
60–6122
6221
6320
6419
65-6618
6717
6816
69-7015

Krankenkassenbeiträge

und maschinelles Zahlstellenverfahren

Für Rentenbezieher die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind:

 

Die Leistungen der Philips Pensionskasse (VVaG) unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.

Über die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung entscheidet grundsätzlich Ihre zuständige Krankenkasse. Wir sind als Zahlstelle verpflichtet, den Beginn und die Höhe sowie Änderungen Ihrer Rente über das maschinelle Zahlstellenverfahren  an die gesetzlichen Krankenkassen zu melden.

Sofern Ihre Krankenkasse meldet, dass Beiträge von Ihrer Rente abzuführen sind, werden diese i.d.R direkt von der Philips Pensionskasse (VVaG) einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt. Im Rahmen der Leistungsmitteilung (§ 22 Nr. 5 EStG) erhalten Sie eine jährliche Abrechnung über die einbehaltenen Beiträge.

 

In 2005 ist das Kinderberücksichtigungsgesetz in Kraft getreten. Hierdurch hat sich der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind um 0,25 % erhöht.
Aufgrund der Pflegereform steigt zum 01.01.2022 der Kinderlosenzuschlag in der Sozialen Pflegeversicherung von 0,25 % auf 0,35 %.

 

Um den korrekten Beitragssatz zur Pflegeversicherung abziehen zu können, benötigen wir von Ihnen mit dem Rentenantrag einen Nachweis, dass bzw. ob Sie ein Kind/Kinder haben. 

 

Sie können uns als Nachweis zum Beispiel eine Kopie der Geburtsurkunde eines Kindes einreichen.

 

Sofern Sie von der Beschlussfassung (AZ: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, wird die Philips Pensionskasse im Lauf des Jahres 2019 eine Umsetzung für Sie vornehmen.
Für Neurentner werden die Vorgaben des o. g. Beschlusses unmittelbar berücksichtigt.

Für Rentenbezieher die privat versichert sind:

 

Wenn Sie privat krankenversichert sind, benötigen wir von Ihnen einen entsprechenden Nachweis. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht abgeführt.

 

 

Freibetrag der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2020

 

Um die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge zu erhöhen und der hemmenden Wirkung einer hohen Beitragsbelastung in der Leistungsphase gegenzusteuern, hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 12.12.2019 das Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) beschlossen.

 

Der Bundesrat hat am 20.12.2019 das Gesetz und dessen rasche Inkrafttretung zum 01.01.2020 gebilligt. Die Höhe beträgt € 159,25 und reduziert der neue Freibetrag die Krankenversicherungs-Abzüge insbesondere bei niedrigen Betriebsrenten spürbar.

 

In der ersten Ausbaustufe erfolgte die eigenständige Anwendung durch die Zahlstellen für eindeutige Fälle ohne Mehrfachbezug („Einfachbezug“), die ohne maschinellen Datenaustausch mit den Krankenkassen abgebildet werden können.

 

Die Philips Pensionskasse (VVaG) hat diese Umsetzung bereits mit der Rentenabrechnung für März 2020 umgesetzt und an die begünstigten Rentenempfänger erstattet.
Somit erfolgt für eine Teilgruppe der Leistungsempfänger bereits eine höhere Nettoauszahlung.

 

Die zweite Ausbaustufe, die die verbleibenden „Mehrfachbezieher“ behandelt und sich mit umfangreicheren bzw. komplexeren Änderungen in Melde-, Berechnungs- und Datenaustauschprozessen zwischen den Zahlstellen befasst, erfolgt seit Oktober 2020 durch Meldungen der Krankenkassen. Betroffene Rentenbezieher erhalten dann eine einmalige Erstattung, rückwirkend zum 01.01.2020.

 

Bundesverfassungsgericht

entscheidet zugunsten von Pensionskassenrentnern

 
Aufgrund eines Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) in Karlsruhe vom 27.06.2018 dürfen Krankenkassen auf Rentenzahlungen von Pensionskassen keine Beiträge erheben, soweit die Pensionskassenbeiträge nach Ende des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer privat gezahlt wurden.

 

Durch die Beschlussfassung fällt ein Wettbewerbsnachteil für den Durchführungsweg Pensionskasse weg. Die private Fortführung nach Ausscheiden aus dem Unternehmen bleibt damit attraktiv und empfehlenswert.

 

Gemäß Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes im Rundschreiben 2018/545 vom 15.10.2018 sind nicht abführungspflichtige Anteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, welche im Rahmen des Zahlstellen-verfahrens abgeführt wurden, durch die Zahlstelle zurückzurechnen bzw. zu erstatten. Sofern die Beitragsabführung nicht über die Zahlstelle erfolgte, ist die Krankenkasse für die Prüfung und Erstattung der Beiträge zuständig. Die zuständigen Krankenkassen werden in diesem Fall i.d.R. bei den Pensionskassen einen formlosen Nachweis über die Höhe des betrieblichen und privaten Anteils des Versorgungsbezuges für den Erstattungszeitraum einfordern.

 

Für den Fall, dass die Verjährungsfrist gehemmt ist, wird dies bilateral zwischen der Krankenkasse und dem Rentenbezieher geklärt.

 

Da die Melde- sowie Beitragskorrektur einen erheblichen Verwaltungsaufwand darstellt, kann diese innerhalb des Jahres 2019 vorgenommen werden, ohne dass Ansprüche für das Jahr 2014 verjähren.

 

Die Philips Pensionskasse (VVaG) befindet sich bereits in der Umsetzung der o. g. Beschlüsse. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass diese noch andauern wird. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen gehen Ihnen jedoch keine Ansprüche verloren.

 

Wer ist nicht betroffen?

 

Nicht betroffen sind Rentner, die in einer privaten Krankenversicherung voll versichert sind.
Ebenso nicht betroffen sind Rentenbezieher die bis zum Rentenbeginn im Unternehmen beschäftigt waren und niemals Beiträge aus privaten Einkommen gezahlt haben oder sich nach Ende des Arbeitsverhältnisses haben beitragsfrei stellen lassen.

Lebensbescheinigung

Alle zwei Jahre aufgrund gesetzlicher Anforderungen!

Rentenbezieher der Philips Pensionskasse (VVaG) werden in der Regel alle zwei Jahre angeschrieben und um Zusendung einer Lebensbescheinigung gebeten. Wir stellen einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung, der von einer offiziellen Stelle bestätigt werden muss.

 

Die offizielle Stelle ist z. B.:
• Ihre Bank oder
• Ihre Krankenkasse oder
• die Gemeinde/Stadtverwaltung (evtl. gebührenpflichtig) oder
• Ihr behandelnder Arzt (evtl. gebührenpflichtig) oder
• das Alten- oder Pflegeheim bzw. der Pflegedienst oder
• die Kirchengemeinde, Physiotherapie, Apotheke

 

Erfolgt nach Ablauf der Fristen keine Rücksendung, sind wir verpflichtet, die Rentenzahlung einzustellen.

 

Sollte die Lebensbescheinigung verspätet bei uns eintreffen, erhalten unsere Rentenbezieher selbstverständlich rückwirkend (unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen) die Rente nachgezahlt.

 

Lebensbescheinigungen

Im März 2023 wurde die turnusmäßige Abfrage der Lebensbescheinigung gestartet. Alle rentenbeziehenden Mitglieder sind aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis bei der Philips Pensionskasse (VVaG) einzureichen.
 
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir u.a. durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angehalten sind, diese Bescheinigung von unseren Rentenbeziehern anzufordern.