Aktuelles

aus dem Versicherungsbereich

Erhöhung des Pflegeversicherungssatzes und Entlastung für kinderreiche Mitglieder

 
Um eine Stabilisierung der Pflegeversicherung zu erwirken, ist laut einem Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums eine Anhebung des Pflegeversicherungssatzes zum 01.07.2023 vorgesehen.
 
Aktuell liegt der Pflegeversicherungsbeitrag für Mitglieder mit Kindern bei 3,05 %, für Mitglieder ohne Kinder bei 3,4 %. Zum 01.07.2023 soll der Beitrag zur Pflegeversicherung moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben werden. Geplant sind gestaffelte Beitragsabschläge je nach Anzahl der Kinder.
 
 

Pflegeversicherungsbeitrag 2023

 
Wird der Entwurf wie vorgesehen umgesetzt, würde der Beitragssatz – ohne Anwendung der gestaffelten Beitragsabschläge – ab 1. Juli auf 3,4 % der Bruttobezüge (unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge) steigen und für Kinderlose auf 3,75 % 
 
 

Gestaffelter Pflegeversicherungsbeitrag für Familien

 
Umzusetzen ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach Mitglieder mit mehreren Kindern besser gestellt werden müssen als kleine Familien oder kinderlose Mitglieder. Der Entwurf sieht dazu vor, den Kinderlosenzuschlag von 0,35 % auf 0,6 % anzuheben. So läge der Gesamtbeitrag für kinderlose Mitglieder bei 4,0 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern könnten beginnend mit dem zweiten Kind Abschläge in Höhe von je 0,15 % des regulären Pflegeversicherungssatzes (3,4 %) in Abzug gebracht werden. Bei zwei Kindern würde der Pflegeversicherungssatz somit beispielsweise 3,25 % betragen und bei drei Kindern 3,1 %.
 
 

Umsetzung der Vorgaben durch die Philips Pensionskasse (VVaG)

 
Zunächst ist die Rechtskraft des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Gesundheit zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) abzuwarten.
 
Wir gehen davon aus, dass die Pflegekassen alle Mitglieder entsprechend schriftlich aufzufordern haben, den Kindernachweis möglichst zeitnah der beitragsabführenden Stelle (der Philips Pensionskasse) mitzuteilen und auf die Folgen einer verspäteten Mitteilung (ab 01.01.2024 Berücksichtigung des Nachweises ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt in dem der Nachweis erbracht wird) hinzuweisen. Der Gesetzesentwurf sieht u. E. keine Informationspflichten der Zahlstellen vor.
 
Dennoch sind die Vorgaben des PUEG mit einem hohen administrativen Aufwand für uns als Zahlstelle verbunden.
Hinzu kommt eine sehr kurze Umsetzungsfrist für das Verfahren sowie Anpassungen der entsprechenden Software.
 
Die Prüfung des Elternnachweises obliegt uns als Zahlstelle. Die Nachweise, welche voraussichtlich in vielfältiger Form mangels gesetzlicher Formvorschriften erfolgen können (z. B. Auszüge aus Familienbuch oder Geburtenregister, Nachweise über Adoptionen oder Pflegschaften, Kindergeld- oder Steuerbescheide mit einer Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen etc.) wird letztlich manuell im Einzelfall geprüft und eingetragen werden müssen.
 
 

Renteninformation 2023

 
Im Januar 2023 haben wir unseren Mitgliedern (Anwärtern) die jährliche Renteninformation mit allen relevanten Werten zur Verfügung gestellt.
 
Unsere Rentenbezieher erhalten gemäß der Informationspflichten künftig nur noch alle 5 Jahre eine Renteninformation (das nächste Mal im Jahr 2025).
 
Wir weisen darauf hin, dass wir künftig keine Werte für die vorgezogene Altersrente (z.B. mit Erreichen des 62. bzw. 63. Lebensjahres) mehr ausweisen. Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist aber weiterhin möglich.
 
Für Rückfragen zu Ihrer Mitteilung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
 

Die Digitale Rentenübersicht

 
Die Altersvorsorge in Deutschland ist komplex und für viele unübersichtlich. Es wird dennoch immer wichtiger einen Überblick über die Versorgung und etwaige Versorgungslücken zu behalten. Die Digitale Rentenübersicht soll Transparenz schaffen.
 
Im Februar 2021 wurde dafür das Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) zur Einführung einer Digitalen Rentenübersicht verabschiedet. Voraussichtlich ab Ende 2023 sollen sich Bürger/innen über ein internetbasiertes Portal jederzeit einfach und schnell über ihre Gesamtversorgung in den Bereichen der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge informieren können.
 
Die Philips Pensionskasse (VVaG) befasst sich bereits heute intensiv mit der Umsetzungsplanung, prüft und plant technische und inhaltliche Aspekte für die Einführung der Digitalen Rentenübersicht.
 
 

Förderhöchstgrenze für Beiträge zur Pensionskasse 2023

Sie haben die Möglichkeit steuer- und sozialabgabenfreie Beiträge per Entgeltumwandlung von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) in die Pensionskasse umzuwandeln. Darüber hinaus können weitere 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) steuerfrei aber sozialabgabenpflichtig umgewandelt werden. Für das Jahr 2023 wurde die Beitragsbemessungsgrenze angehoben.

 

Dies bedeutet, dass in 2023 bis zu € 292 monatlich steuer- und sozialabgabenfrei sowie weitere € 292 monatlich steuerfrei per Entgeltumwandlung eingezahlt werden können.

 

Sollten Sie eine Änderung Ihrer Beiträge planen, bitten wir einen entsprechenden Antrag zu stellen.
 
Für nähere Informationen oder eine Simulationsrechnung rufen Sie uns gerne an.
 
 

Rentenbezugsmitteilungen

Die Rentenbezugsmitteilungen werden jährlich im ersten Quartal nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt und an die Rentenbezieher versendet.
 
Weitere Informationen finden Sie hier.
 
 

Lebensbescheinigungen

Im März 2023 wurde die turnusmäßige Abfrage der Lebensbescheinigung gestartet. Alle rentenbeziehenden Mitglieder sind aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis bei der Philips Pensionskasse (VVaG) einzureichen.
 
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir u.a. durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angehalten sind, diese Bescheinigung von unseren Rentenbeziehern anzufordern.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.