Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihre Altersabsicherung im betrieblichen Bereich zu festigen und gleichzeitig die Vorteile der Philips Pensionskasse (VVaG) zu nutzen:
Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen i. d. R. einen monatlichen Zuschuss zu Ihrem Vertrag bei der Philips Pensionskasse (VVaG).
Sie haben die Möglichkeit, die Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei (innerhalb der gesetzlichen Grenzen) per Entgeltumwandlung zu zahlen.
Vermittlung und Abschluss der betrieblichen Altersversorgung in der Philips Pensionskasse (VVaG) sind für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kostenlos.
Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung ist eingeschlossen. Der Umfang variiert je gewähltem Tarif.
Einbringung oder Mitnahme des angesammelten Kapitals ist bei Arbeitgeberwechsel im Rahmen der gesetzlichen Regelung möglich.
Je nach Ihrer persönlichen Lebenssituation können Sie die Beitragszahlung flexibel gestalten.
Die Ansprüche aus Ihrem Vertrag bei der Philips Pensionskasse (VVaG) werden nicht auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit angerechnet.
Haben unsere Vorteile Sie überzeugt?
Dann füllen Sie unseren Aufnahmeantrag aus und werden Mitglied der Philips Pensionskasse (VVaG).
Die Philips Pensionskasse (VVaG) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) mit Sitz in der Röntgenstraße 24 – 26, 22335 Hamburg und unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Der Tarif 2021 wird seit dem 01.01.2021 angeboten. Alle neu in die Pensionskasse eintretenden Arbeitnehmer, also alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der Philips GmbH oder einem gemäß Satzung an der Philips Pensionskasse (VVaG) beteiligten Unternehmen stehen, werden in diesem Tarif versichert.
Darüber hinaus erhalten Mitglieder der Pensionskasse, die bislang im Tarif 1985 bzw. 2002/2002Z versichert sind und nun ihren Versicherungsschutz erweitern wollen, eine Versicherung nach diesem Tarif.
Es wird eine Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversorgung angeboten.
Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversorgung
Unisex-Tarif, das bedeutet gleiche Leistung bei gleichem Beitrag, unabhängig vom Geschlecht
Altersrente in der Regel ab 67 Jahre
(spätestens ab 70 Jahre)
Ab dem 63. Lebensjahr ist eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrentenzahlung möglich
(0,25 % Abschlag monatlich der versicherten Rente bei Rentenbeginn vor dem 67. Lebensjahr)
Nach dem 67. Lebensjahr ist eine spätere Inanspruchnahme möglich
(0,25 % Zuschlag monatlich der versicherten Rente bei Rentenbeginn nach dem 67. Lebensjahr)
Invalidenrente in Höhe der erreichten Altersrentenanwartschaft
(nicht der im Alter von 67 Jahren erreichbaren Altersrente)
Im Todesfall vor und nach Beginn der Altersrente werden Hinterbliebenenrenten gezahlt
Anspruch auf 60 % Witwen-/Witwerrente bzw. 20 % Waisenrente in Höhe der erreichten Altersrentenanwartschaft
Die Laufzeit des Versorgungsverhältnisses gilt vom Tag des Versicherungsbeginns (gemäß Angaben des Mitgliedes im Aufnahmeantrag) bis zum Versterben des Mitgliedes. Im Anschluss gewähren wir gemäß den Bedingungen des Tarifs Witwen/Witwer- bzw. Waisenrenten.
Rechnungszins 0,25 % p. a. zzgl. ggf. Überschussbeteiligung
Die laufenden Beiträge (mindestens € 10 monatlich) werden jeweils als Einmalbeiträge verwendet. Damit setzt sich die Rentenanwartschaft aus den einzelnen Rentenbausteinen (Steigerungsbeträge) für alle bereits entrichteten Beiträge zusammen. Für den Fall der Invalidität bedeutet dies, dass zunächst nur vergleichsweise geringe Leistungen möglich sind, die im Versicherungsverlauf allmählich steigen.
Die Bestimmungen des Tarifs 2021 sowie die Rechte und Pflichten der Pensionskasse und der Mitglieder ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Tarif 2021 und der Satzung der Philips Pensionskasse (VVaG). Für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Mitglied und der Philips Pensionskasse (VVaG) gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Neuaufnahme in die Philips Pensionskasse werden dem Mitglied neben der Vertragsbestätigung, dem Mitgliedsschein und der maßgeblichen Steigerungstabelle auch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgehändigt.
Unsere Satzung und ein Auszug der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind zudem im Downloadbereich unserer Homepage abrufbar.
Im Tarif 1985 wurden die seit Gründung der Pensionskasse bestehenden Tarifvarianten zusammengefasst. Dieser Tarif wurde durch Beschluss des Vorstands der Pensionskasse zum 01.01.2002 geschlossen.
Der Tarif 2002/2002Z wurde durch Vorstandsbeschluss zum 01.02.2008 für das Neugeschäft und per 01.06.2016 für Beitragserhöhungen und Einmalzahlungen geschlossen.
Die Tarife 2008/2008Z sind seit dem 31.12.2020 für das Neugeschäft geschlossen. Das bedeutet, dass Neuaufnahmen und auch Beitragserhöhungen in den Tarifen 1985, 2002 oder 2002Z und Neuaufnahmen in den Tarifen 2008 oder 2008Z nicht mehr möglich sind. Zusätzliche Beiträge sowie Einmalzahlungen können daher nur in den Tarifen 2008, 2008Z oder 2021 eingebracht werden.
Der umgangssprachliche Begriff der “Riester-Rente” bezieht sich auf Altersvorsorgeprodukte, die eine Förderung nach §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) erfahren, d.h.:
gemäß § 10a EStG (“Riester-Förderung”).
Die „Riester-Rente“ ist eine 2002 eingeführte, staatlich geförderte Rentenversicherung, die sowohl von Einrichtungen der privaten Altersvorsorge (wie z. B. Lebensversicherungsunternehmen oder Anbieter von Fondsprodukten) als auch von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (wie z. B. Philips Pensionskasse (VVaG)) angeboten werden kann.
Höhe der jährlichen Riesterzulagen im Überblick:
Ab 2018 beträgt die Grundzulage € 175.
Die Kinderzulage pro Kind (seit 2008 geboren) beträgt € 300.
Die Kinderzulage pro Kind (vor 2008 geboren) beträgt € 185.
Was ist bei der Kinderzulage zu berücksichtigen?
Der Förderberechtigte hat solange Anspruch auf die Kinderzulage, wie ein Kindergeldanspruch besteht, maximal bis zum 25. Lebensjahr. D. h. wird beispielsweise das Kindergeld gestrichen, weil das Kind mittlerweile ein eigenes Einkommen erwirtschaftet, so entfällt auch die Berechtigung zur Riester-Kinderzulage.
Wer nach dem 31.12.2007 Familienzuwachs bekommen hat, darf sich über eine noch höhere Kinderzulage freuen, denn für diese neugeborenen Kinder zahlt der Staat eine jährliche Riester-Kinderzulage von € 300.
Zusätzlicher positiver Effekt: Der Beitrag zur Riester-Rente wird durch die hohe Zulage nochmals enorm reduziert.
Grundsätzlich werden nach §§ 10a, 79 ff. EStG alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gefördert (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1 ff. SBG VI), also insbesondere Arbeitnehmer/innen und Auszubildende (§ 1 Satz 1 Nr. 1 und 3a SGB VI). Außerdem z.B. auch nicht erwerbstätige Eltern in der Kindererziehungszeit (erste drei Lebensjahre des Kindes), Wehr- und Zivildienstleistende sowie Beamte / Berufs- und Zeitsoldaten, geringfügig
Beschäftigte, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben und Arbeitslose. Weitere Fälle der Förderberechtigung sind dem § 10a EStG zu entnehmen.
Die Inanspruchnahme der Riester-Förderung ist nur dann möglich, wenn die eigenen Beiträge aus individuell versteuertem und verbeitragtem Einkommen fließen. Die Förderzulagen sind zunächst steuerfrei. Vermögenswirksame Leistungen oder der Arbeitgeberzuschuss können nicht als nach § 10a EStG förderfähige Beiträge eingebracht werden (§ 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG).
Die aus den Beiträgen und Zulagen entstehende Rente ist voll einkommensteuerpflichtig, unterliegt jedoch nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eine allgemeine Aussage, für wen die Riester-Förderung interessant ist, kann nicht getroffen werden, da sie von den individuellen Gesamtumständen abhängt. Im Einzelnen hängt diese Frage von folgenden Faktoren ab:
Vorteile:
Nachteile:
Um die volle Riester-Förderung / Zulage zu erhalten, muss ein bestimmter Mindestteil des sozialversicherungspflichtigen Jahresgehaltes in eine zusätzliche Altersvorsorge (z.B. in die Pensionskasse) eingebracht werden (§ 86 Abs. 1 EStG). Die maximale Förderung wird gewährt, wenn das Mitglied 4 % (aktuell max. 2.100 €) seiner Einkünfte als so genannten Mindesteigenbeitrag aufwendet. Dabei werden die zu erwartenden Zulagen (§§ 84 und 85 EStG) angerechnet, d.h. die Zulage vermindert den tatsächlich aufzuwendenden eigenen Beitrag. Arbeitgeberbeiträge (»Firmenzuschüsse«) werden nicht angerechnet, da diese nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit eingebracht werden und damit bereits staatlich gefördert wurden. Ab 2005 gilt als Mindesteigenbeitrag ein Sockelbetrag von € 60 p.a. (§ 86 Abs. 1 Satz 4f. EStG). Wird der Mindesteigenbeitrag nicht erbracht, so erfolgt eine relative Zulagenkürzung.
Wichtig: Das Mitglied sollte seine Einkommenssituation jährlich überprüfen und die Beiträge entsprechend anpassen, um jeweils die Höchstförderung zu erhalten.
Die PPK sendet Mitgliedern, die gemäß Antrag die Förderung nach §§ 10a, 79 ff. EStG in Anspruch nehmen möchten, grundsätzlich im ersten Quartal des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres einen Antrag auf Altersvorsorgezulage und eine Steuerbescheinigung nach amtlichem Vordruck zu (§ 92 EStG).
Dieser Antrag ist vom Mitglied auszufüllen und umgehend an die PPK zurückzusenden. Die PPK erfasst die Daten aus dem Antrag, ergänzt diese ggfs. um fehlende Angaben und übermittelt vorliegende Daten in elektronischer Form an die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelte zentrale Stelle (“Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA”). Die zentrale Stelle prüft anhand des Zulagenantrags den Zulagenanspruch, setzt die Höhe der Zulage fest und überweist die entsprechenden Beträge an die PPK. Die Zulage wird durch die PPK als Einmalbeitrag im Tarif 2008 unmittelbar zur Erhöhung der Anwartschaft verwendet (gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 90 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Mitglieder / Zulageberechtigte können die PPK schriftlich bevollmächtigen, jährlich die Zulage automatisch zu beantragen (§ 89 Abs. 1a EStG). Die Vollmacht wird unter Nr. 10 des Antrages auf Altersvorsorgezulage durch Unterschrift erteilt. In diesen Fällen erhalten die betreffenden Mitglieder lediglich die Steuerbescheinigung. Die Pensionskasse stellt den Antrag auf Altersvorsorgezulage jährlich wiederkehrend automatisch für das Mitglied. Das Mitglied spart sich den administrativen Aufwand jährlich einen Antrag zu stellen und muss lediglich Änderungen (z. B. zum Familienstand, zum Kindergeldbezug oder bei Geburt eines Kindes) der Pensionskasse unverzüglich zu melden.
Mit Hilfe der Steuerbescheinigung können die Aufwendungen für den Altersvorsorgevertrag (Summe aus Eigenbeiträgen und Zulagen bis zu definierten Obergrenzen, § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG) durch das Mitglied in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, welche der beiden Fördervarianten (Zulage oder Steuerersparnis) für den Berechtigten günstiger ist. Wenn die Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug größer als die Zulage sind, wird der Differenzbetrag als Steuergutschrift erstattet.
Schädliche Verwendung (§§ 93 – 95 EStG)
Unter »schädlicher Verwendung« versteht man eine der Riester-Förderfähigkeit entgegenstehende Nutzung des geförderten Altersvorsorgevermögens. Diese führt in jedem Fall dazu, dass sowohl sämtliche im Zeitverlauf erhaltene Zulagen sowie evtl. zusätzliche Steuererstattungen zurückzuzahlen sind.
Folgende Sachverhalte lösen eine schädliche Verwendung aus:
Der Zeitpunkt des Wohnsitz- / Aufenthaltswechsels ist dabei unerheblich, so dass eine etwas weitergehende Lebensplanung notwendig wird. So ist es zum Beispiel relevant, ob das Mitglied im Ruhestand ins Ausland ziehen möchte. Rentner, die beispielsweise in den Süden auswandern, aber auch ausländische Arbeitnehmer, die im Alter in ihre Heimat zurückkehren möchten, müssen die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt, vor Beginn der Rentenzahlung, kann allerdings die Rückzahlung der Zulagen zunächst gestundet und nach der dauerhaften Rückkehr nach Deutschland erlassen werden.
Nach § 94 EStG liegt die Verpflichtung zur Abführung des „Rückzahlungsbetrages“ bei der PPK, die Verfahrensweise ist dort gesetzlich geregelt. Dies bedeutet, dass die PPK in den vorgenannten Fällen der schädlichen Verwendung keine Wahl hat und den Rückzahlungsbetrag zu Lasten des Mitgliedes begleichen muss.
Den Mitgliedern ist daher zu empfehlen, beim Vergleich der Varianten und der Entscheidung für Riester nicht nur eine geldwerte Betrachtung durchzuführen, sondern auch die recht engen Anforderungen an Riester-Anwartschaften zu berücksichtigen.
Die PPK benötigt keine Zertifizierung, da es sich nicht um einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (§ 1 Abs. 2 AltZertG) handelt. Vielmehr ergibt sich die Riester-Förderfähigkeit der Beiträge zur PPK aus dem EStG (§ 82 Abs. 2 Satz 1). Dennoch besitzt die PPK (zwecks korrekter Abwicklung mit der ZfA als Riester-Anbieter (§ 80 EStG) eine Anbieternummer.
1. Steuerbefreiung durch Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG
Beiträge sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei. Darüber hinaus können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei eingezahlt werden. Dadurch unterliegt die Rentenleistung der nachgelagerten Versteuerung.
Der Arbeitnehmer hat bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel die Möglichkeit die Steuervergünstigungen nach
§ 3 Nr. 63 EStG mehrfach voll auszunutzen.
2. Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG
Mitglieder der Pensionskasse, die bis zum 31.12.2004 erstmals eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen haben (sogenannte Altzusagen), konnten bislang zusätzlich zu den Förderbeiträgen aus 1. einen Betrag von bis zu 1.752,- € pro Jahr pauschalversteuert nach § 40 b EStG mit einem Steuersatz von 20 % versteuern.
Die Rentenleistung ist nur mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern. Der jeweilige Ertragsanteil ist vom Alter des Rentenempfängers bei Rentenbeginn abhängig.
Mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes kann die Pauschalversteuerung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden.
3. Individuelle Versteuerung (»Riester-Rente«)
Die staatliche Förderung (sogenannte »Riester-Rente«) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Beitrag aus individuell versteuertem Entgelt leistet.
Auf Antrag wird eine vom Beitrag, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängige Zulage gewährt, die im Zusammenhang mit der individuellen Steuererklärung seitens des Finanzamtes gegen die Vorteile des Sonderausgabenabzugs verglichen wird. Die für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung wird durchgeführt.
Die Rentenleistungen unterliegen der vollen nachgelagerten Besteuerung.
4. Vervielfältigungsregelung/Nachzahlregelung nach § 3 Nr. 63 EStG
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gibt es die Möglichkeit, im Rahmen einer Abfindungszahlung steuervergünstigte Einmalzahlungen in die Pensionskasse einzubringen.
Bei ruhenden Dienstverhältnissen (z. B. aufgrund von Elternzeit) und einem beitragsfrei gestellten Pensionskassen-Vertrag kann für jedes “ruhende” Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (max. 10 Kalenderjahre) steuerfrei nachgezahlt werden.
Für Rentenbezieher die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind:
Die Leistungen der Philips Pensionskasse (VVaG) unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.
Über die tatsächliche Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung entscheidet grundsätzlich Ihre zuständige Krankenkasse. Wir sind als Zahlstelle verpflichtet, den Beginn und die Höhe sowie Änderungen Ihrer Rente über das maschinelle Zahlstellenverfahren an die gesetzlichen Krankenkassen zu melden. Sofern Ihre Krankenkasse meldet, dass Beiträge von Ihrer Rente abzuführen sind, werden diese i.d.R direkt von der Philips Pensionskasse (VVaG) einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt. Im Rahmen der Leistungsmitteilung
(§ 22 Nr. 5 EstG) erhalten Sie eine jährliche Abrechnung über die einbehaltenen Beiträge.
Weitere Informationen zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung finden Sie hier.
Pensionskassen haben über die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie über die Art und Aufteilung zu informieren.
Die mit dem Altersvorsorgesystem der Philips Pensionskasse verbundenen Risiken für Mitglieder umfassen insbesondere die biometrischen Risiken der Langlebigkeit, Risiken der Eintrittswahrscheinlichkeit von Invalidität und Hinterbliebenenleistungen sowie die Risiken, den Rechnungszins nicht zu erwirtschaften.
Die Philips Pensionskasse (VVaG) entgegnet dem u.a. mit einem umfassenden Risikomanagement-System oder Verstärkung der Deckungsrückstellung, um die garantierten Leistungen und Anwartschaften sicherzustellen.
Darüber hinaus sind ab 01.01.2022 laufende Leistungen und erworbene Anwartschaften von regulierten Pensionskassen – wie die Philips Pensionskasse (VVaG) – über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) sicherungspflichtig. Sollte die Pensionskasse nicht mehr alle Leistungen zahlen können und müsste Anwartschaften kürzen, so tritt der Arbeitgeber in die Zahlungspflicht ein. Durch die Sicherungspflicht im PSVaG sind solche laufenden Renten und erworbenen Anwartschaften im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers, der die Pensionskassenzusagen gegeben hat, abgesichert.
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