Aktuelles zur PSV-Pflicht

 

Insolvenzschutz für den Durchführungsweg Pensionskassen

Der Gesetzgeber hat mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze einige Änderungen und Neuerungen eingeführt.

 

Es wurde die im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers geltende Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ausgeweitet. Bisher galt diese bereits für die Durchführungswege Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds.

 

Ab 01.01.2022 sind gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen über regulierte Pensionskassen – wie der Philips Pensionskasse (VVaG) – ebenfalls über den PSVaG sicherungspflichtig.

 

Für vor 2022 eintretende Arbeitgeberinsolvenzen wird eine beschränkte Absicherung durch den PSVaG eingeführt. Hierfür greifen die vom EuGH gesetzten Mindestvorgaben (mehr als hälftige Leistungskürzung durch die Pensionskasse oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers liegt wegen der Kürzung unter der Armutsgefährdungsschwelle). Die Kosten übernimmt der Bund.

 

Für Arbeitgeber

Die Beitragspflicht der Arbeitgeber besteht bereits ab 01.01.2021.

 

Arbeitgeber, die bisher noch nicht Mitglied im PSVaG sind, müssen ihre Insolvenzsicherungspflicht bis zum 31.03.2021 beim PSVaG anzeigen. Für Arbeitgeber, die bereits insolvenzsicherungspflichtige Zusagen in anderen Durchführungswegen erteilt haben, ist dieser Termin ohne Bedeutung.

 

Für die Beitragsberechnung des PSVaG dient ein Kurztestat als Grundlage. Die dafür erforderlichen Daten (z. B. Anwartschaftshöhen, Rentenleistungen etc.) stellen wir Ihnen –als Arbeitgeber- gerne zur weiteren Verwendung zur Verfügung. Ein Kurztestat muss von Ihnen, zusammen mit dem Meldeformular, bis 30.09. eines jeden Jahres an den PSVaG übermittelt werden. Der PSVaG berechnet auf dieser Grundlage den entsprechenden Beitrag und unterrichtet die Arbeitgeber üblicherweise im 4. Quartal darüber.

 

Die Ermittlung des PSVaG-Beitrages erfolgt nach einer pauschalisierten Methode und beträgt im ersten Jahr 3 Promille der gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrundlage. Zusätzlich wird von 2022 bis 2025 ein Beitrag in Höhe von 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage zum Aufbau des Ausgleichsfonds beim PSVaG erhoben.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des PSVaG unter www.psvag.de.

 

Für Mitglieder

 

Mit dem neuen Insolvenzschutz über den PSVaG ab dem 01.01.2022 werden die Leistungen und die Rentenanwartschaften der Mitglieder noch sicherer. Denn dadurch sind Leistungen auch für den Fall abgesichert, dass sowohl der Arbeitgeber als auch die Pensionskasse zahlungsunfähig würden.
Bitte beachten Sie, dass bei diesem Insolvenzschutz nur solche Leistungen berücksichtigt werden, die aus Beiträgen, die über den Arbeitgeber geflossen sind, erwachsen. Dies bedeutet, dass solche Leistungen, die aus freiwilligen Zahlungen (z.B. nach Ausscheiden aus dem Unternehmen) resultieren nicht unter den Insolvenzschutz fallen.